Bel. 5), auf die mangels richterlicher Anordnung eines zweiten Rechts-schriftenwechsels nicht einzutreten ist. 3.- Die Aufsichtsbeschwerde an das Obergericht ist zulässig gegen Instanzen der Zivil-rechtspflege sowie deren Mitglieder und Mitarbeiter (§ 286 Abs. 1 ZPO), mithin auch gegen das Arbeitsgericht (§ 66 AGG; Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 2 zu § 286 ZPO). Sie ist innert 10 Tagen seit Kenntnis des Beschwerdegrundes beim Obergericht schriftlich einzureichen (§ 288 Abs. 1 ZPO). Diese Frist ist mit der Eingabe des Beschwerde-führers vom 7. Mai 2002 eingehalten. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.