Bel. 1), die von diesem zuständigkeitshalber an das Obergericht weitergeleitet wur-de (OG amtl.Bel. 2). Mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2002 beantragte der Beschwerdegegner die Abwei-sung der Beschwerde (OG amtl.Bel. 4). Die Begründung dieser Anträge ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Beschwerdeführer hat am 6. Juni 2002 unaufgefordert eine weitere Rechtsschrift eingereicht (OG amtl.Bel. 5), auf die mangels richterlicher Anordnung eines zweiten Rechts-schriftenwechsels nicht einzutreten ist.