{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2002-07-05", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-67_2002-07-05.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1111", "Checksum": "d44c4e805f723732b997931692ca03b1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 67"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 05.07.2002 11 02 67"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 05.07.2002 11 02 67"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 05.07.2002 11 02 67"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 286 ZPO Aufsichtsbeschwerde gegen Instanzen der Zivilrechtspflege | Zivilprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:38", "Checksum": "c230b456af362001449868c4c07f6d74", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 05.07.2002 11 02 67\nRegeste:\n§ 286 ZPO Aufsichtsbeschwerde gegen Instanzen der Zivilrechtspflege | Zivilprozessrecht\n\n anlässlich der Verhandlung mündlich zu eröffnen, wie dies vorliegend geschehen ist. 4.2. Soweit der Beschwerdeführer die lange Verfahrensdauer rügt, was als einziges im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde zulässig ist, ergibt sich aus der Stellungnahme des Be-schwerdegegners, dass sich dieser gegenüber dem Beschwerdeführer bzw. dessen Vater dafür entschuldigt und überdies Gründe angeführt hat, welche die eher lange Verfahrensdau-er zu erklären vermögen und aufgrund derer sich keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen aufdrängen. Weiterungen in diesem Punkt erübrigen sich somit, zumal das Urteil den Partei-en am 15. Mai 2002 zugestellt wurde. 4.3. Ebenfalls keinen Beschwerdegrund bildet der Umstand, dass der Vater des Be-schwerdeführers an der Verhandlung nicht als Vertreter zugelassen wurde und nicht zu Wort kam. Dies entspricht der gesetzlichen Regelung (§ 26 AGG) sowie der Rechtsprechung (LGVE 1996 I Nr. 36) und es sind keine Gründe ersichtlich, die im vorliegenden Fall eine Ausnahme gestattet hätten. 4.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei-sen, soweit darauf einzutreten ist. Es werden im Sinne von § 67 Abs. 1 AGG weder Kosten erhoben noch Parteikosten vergütet (selbst wenn sie geltend gemacht worden wären). R e c h t s s p r u c h 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. 3. Dieser Entscheid ist den Parteien zuzustellen. Luzern 5. Juli 2002 Für die I. Kammer des Obergerichts Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: |"}