Insgesamt überwiegen vielmehr die Umstände (dazu gehören nicht zuletzt auch die Vereinbarung eines umsatzunabhängigen und indexierten Mietzinses sowie die Leistung einer Mietzinskaution), die für das Vorliegen eines Mietvertrages sprechen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nebst den Räumlichkeiten des Restaurants-Dancings X. und einem Teil der Einrichtung den bestehenden Wirtschaftsbetrieb samt seinen Geschäftsbeziehungen übernommen haben, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Vertrag vom Februar 1995 ist daher als Mietvertrag zu qualifizieren. I. Kammer, 28. Januar 2003 (11 02 59) |