Nicht ohne gewisse Berechtigung weisen sie jedoch daraufhin, dass sie die entsprechenden Mängelrechte gegenüber der Gegenpartei zu wenig geltend gemacht hätten u.a. deshalb, weil diese ihren Verpflichtungen ohnehin nicht nachgekommen wäre, wie das Beispiel mit dem Warenlift zeige. Aus diesem Verhalten der Kläger kann jedenfalls für sich allein nicht abgeleitet werden, sie seien selber von einem Pachtvertrag ausgegangen. Insgesamt überwiegen vielmehr die Umstände (dazu gehören nicht zuletzt auch die Vereinbarung eines umsatzunabhängigen und indexierten Mietzinses sowie die Leistung einer Mietzinskaution), die für das Vorliegen eines Mietvertrages sprechen.