Schliesslich deutet die Aufnahme des Zusatzes in Art. 37 des Vertrages, wonach Unterhalt und Ersatzbeschaffung für das Mietinventar voll zu Lasten der Mieter gehen, zwar auf ein Pachtverhältnis hin, insbesondere nachdem die Kläger nicht bestreiten, gewisse Unterhaltsarbeiten übernommen zu haben, für die sie als Mieter nicht einzustehen hätten. Nicht ohne gewisse Berechtigung weisen sie jedoch daraufhin, dass sie die entsprechenden Mängelrechte gegenüber der Gegenpartei zu wenig geltend gemacht hätten u.a. deshalb, weil diese ihren Verpflichtungen ohnehin nicht nachgekommen wäre, wie das Beispiel mit dem Warenlift zeige.