Im Zusammenhang mit der Bewirtschaftungspflicht hat das Amtsgericht auf die Ausführungen des Bundesgerichts in 103 II 247 hingewiesen, wonach der Umstand allein, dass der Übergeber von Geschäftsräumen ein wirtschaftliches Interesse daran habe, ob und wie ein Betrieb geführt werde, für sich allein noch nicht für Pacht spreche, da eine eigentliche Bewirtschaftungspflicht des Mieters auch ohne besondere Abrede als Ausfluss der Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (heute Art. 257f Abs. 1 OR) schon nach Treu und Glauben zu bejahen sei. Auch mit diesen Ausführungen hat sich die Beklagte inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Schliesslich deutet die Aufnahme des Zusatzes in Art.