Weiter hat auch die Vorinstanz nicht verkannt, dass die Verpflichtung zur Übernahme des bestehenden Bierlieferungsvertrags ein Indiz für die rechtliche Qualifikation als Pachtvertrag sein könnte. Sie hat dazu aber ausgeführt, solchen Verpflichtungen könne auch im Mietrecht Rechnung getragen werden, womit sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt hat.