20 des Vertrages vom Mieter käuflich erworben und bei der Vertragsauflösung von der Vermieterin zurückgekauft werden. Aus dem Umstand, dass sich die Parteien in dieser Vereinbarung im Übrigen nicht mit der Bestimmung von Art. 37 des Vertrages (siehe dazu unten) befassten, kann nichts für die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses abgeleitet werden, war diese doch nicht Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung. Weiter hat auch die Vorinstanz nicht verkannt, dass die Verpflichtung zur Übernahme des bestehenden Bierlieferungsvertrags ein Indiz für die rechtliche Qualifikation als Pachtvertrag sein könnte.