16 bis 18 zurückzuerstatten sei. Aus dieser Formulierung lässt sich gerade nicht ableiten, dass damit (entgegen der ursprünglichen Abmachung) auch das Kleininventar den Klägern zum Gebrauch überlassen worden wäre, ist doch ausdrücklich nur vom Mietinventar die Rede, welches gestützt auf die Art. 16 bis 18 des Vertrages zurückzugeben ist. Das Klein- bzw. Kaufinventar musste dagegen gemäss Art. 20 des Vertrages vom Mieter käuflich erworben und bei der Vertragsauflösung von der Vermieterin zurückgekauft werden.