Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung der Parteien vom 21. Mai 1999, die sie im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung über die Position "Anzahlung Mietinventar" am 21. Mai 1999 schlossen. Darin hielten sie fest, bei der Zahlung von Fr. 155'000.-- gemäss Art. 4 lit. c handle es sich um eine Sicherheitsleistung, weshalb das Mietinventar nicht in das Eigentum der Mieter und Kläger übergegangen und bei Beendigung des Mietvertrages gemäss Art. 16 bis 18 zurückzuerstatten sei.