Aus der oben erwähnten Umschreibung des "Mietgegenstandes" ergibt sich, dass den Klägern - im Gegensatz zum vom Obergericht in LGVE 2000 I Nr. 21 beurteilten Sachverhalt - nicht das vollständige Inventar zum Gebrauch überlassen wurde, sondern das Kleininventar davon ausdrücklich ausgenommen war. Den Klägern waren somit für einen Gastronomiebetrieb unerlässliche Arbeitsgeräte und Gegenstände nicht übertragen worden, was gegen die Annahme von Pacht spricht (BGE 103 II 253). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung der Parteien vom 21. Mai 1999, die sie im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung über die Position "Anzahlung Mietinventar" am 21. Mai 1999 schlossen.