Sie hat vielmehr festgehalten, es sei unklar, ob die Parteien die Klassifizierung auch in diesem Sinn verstanden hätten, was aber im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung sei. Aus dem Vertragswortlaut gehe hervor, dass das Kleininventar nicht Vertragsgegenstand gewesen sei, was gegen das Vorliegen eines Pachtvertrages spreche. Diesen Ausführungen ist vollumfänglich zuzustimmen. Aus der oben erwähnten Umschreibung des "Mietgegenstandes" ergibt sich, dass den Klägern - im Gegensatz zum vom Obergericht in LGVE 2000 I Nr. 21 beurteilten Sachverhalt - nicht das vollständige Inventar zum Gebrauch überlassen wurde, sondern das Kleininventar davon ausdrücklich ausgenommen war.