Erst auf den Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses am 31. März 2000 wurde von der Gastroconsult AG, Zürich, je ein Verzeichnis des Gross- und des Kleininventars aufgenommen. Entgegen der Behauptung der Beklagten hat die Vorinstanz hinsichtlich der Abgrenzung Gross-/Mietinventar und Klein-/Kaufinventar nicht auf diese Verzeichnisse der Gastroconsult AG abgestellt. Sie hat vielmehr festgehalten, es sei unklar, ob die Parteien die Klassifizierung auch in diesem Sinn verstanden hätten, was aber im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung sei.