Weiter spreche dafür, dass nach Art. 37 des Vertrages Unterhalt und Ersatzbeschaffungen für das Mietinventar vollumfänglich zu Lasten der Kläger gingen. Diese hätten diese pachtrechtliche Bestimmung stets anerkannt und während der Vertragsdauer auch erfüllt. Wenn sie sich nun auf die Nichtigkeit von Art. 37 des Vertrages beriefen, verhielten sie sich rechtsmissbräuchlich. 2.4. Die Kläger übernahmen von der Beklagten das "Restaurant-Dancing X." in Y. Vertragsgegenstand war die gesamte Liegenschaft "inklusive Inventar ohne Warenvorräte und Kleininventar". Ein Verzeichnis über das Kauf- bzw. Kleininventar im Zeitpunkt des Mietantritts wurde nicht erstellt.