Zudem sei im Anschluss an eine Auseinandersetzung über die Position "Anzahlung Mietinventar" das Inventar (inkl. Kleininventar) zurückgekauft und damit die betriebsnotwendigen Gerätschaften des Kleininventars der Gebrauchsüberlassung zugeführt worden, was als Indiz für einen Pachtvertrag gelte. In Art. 9 lit. i des Vertrages sei die Bewirtschaftungspflicht ausdrücklich hervorgehoben worden, was weiteres Indiz für einen Pachtvertrag sei. Weiter spreche dafür, dass nach Art. 37 des Vertrages Unterhalt und Ersatzbeschaffungen für das Mietinventar vollumfänglich zu Lasten der Kläger gingen.