Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Vertrag beinhalte unübersehbar pachtrechtliche Elemente. Das Amtsgericht gelange willkürlich zum Schluss, das Kleininventar sei nicht Gegenstand der Gebrauchsüberlassung gewesen, weshalb auf einen Mietvertrag zu schliessen sei. Bei der Aufnahme der Inventargegenstände sei keine Unterscheidung zwischen Gross- und Kleininventar gemacht worden. Zudem sei im Anschluss an eine Auseinandersetzung über die Position "Anzahlung Mietinventar" das Inventar (inkl. Kleininventar) zurückgekauft und damit die betriebsnotwendigen Gerätschaften des Kleininventars der Gebrauchsüberlassung zugeführt worden, was als Indiz für einen Pachtvertrag gelte.