Die für einen Gastronomiebetrieb betriebsnotwendigen Gerätschaften des Kleininventars seien offenbar nicht Gegenstand der Gebrauchsüberlassung gewesen, was gegen das Vorliegen eines Pachtvertrages und für die Annahme eines Mietvertrages spreche. Auch der vereinbarte umsatzunabhängige und indexierte Mietzins von jährlich Fr. 180'000.-- spreche für die Anwendung von mietvertraglichen Regeln, ebenso wie die Leistung einer Mietzinskaution von Fr. 45'000.--. 2.3. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, der Vertrag beinhalte unübersehbar pachtrechtliche Elemente.