Was unter Kleininventar zu verstehen sei, ergebe sich aus den Inventar-Verzeichnissen vom 31. März 2000. Darunter fielen nicht nur Glaswaren, Porzellan, Besteck etc., sondern z.B. auch freistehende Kühlschränke, Kaffeemaschine, Gläserspülmaschine. Ob die Parteien die Klassifizierung auch so verstanden hätten, sei unklar, in diesem Zusammenhang aber nicht von Bedeutung. Die für einen Gastronomiebetrieb betriebsnotwendigen Gerätschaften des Kleininventars seien offenbar nicht Gegenstand der Gebrauchsüberlassung gewesen, was gegen das Vorliegen eines Pachtvertrages und für die Annahme eines Mietvertrages spreche.