253-274g OR). Die rechtliche Qualifikation ist immer nach den Umständen des Einzelfalles vorzunehmen. Massgebend ist der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien und nicht die allenfalls unrichtige Vertragsbezeichnung (Art. 18 Abs. 1 OR; Straub Peter, Der gastgewerbliche Mietvertrag, Zürich 1988, N 121). 2.2. Die Vorinstanz hat das Vertragsverhältnis der Parteien als Mietvertrag qualifiziert. Der Vertrag umfasse die gesamte Liegenschaft inklusive Inventar, jedoch ohne Warenvorräte und Kleininventar. Was unter Kleininventar zu verstehen sei, ergebe sich aus den Inventar-Verzeichnissen vom 31. März