{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-01-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-59_2003-01-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1370", "Checksum": "ce38cd4f30867dcace6f7e283c8bdac0"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 59"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 28.01.2003 11 02 59"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 28.01.2003 11 02 59"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 28.01.2003 11 02 59"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 253 ff. und 275 ff. OR. Abgrenzung Miete/Pacht | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:27", "Checksum": "5b74ab6edfe5e6a9dbcdccae7fb1795a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 28.01.2003 11 02 59\nRegeste:\nArt. 253 ff. und 275 ff. OR. Abgrenzung Miete/Pacht | OR (Obligationenrecht)\n\n Mai 1999, die sie im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung über die Position \"Anzahlung Mietinventar\" am 21. Mai 1999 schlossen. Darin hielten sie fest, bei der Zahlung von Fr. 155'000.-- gemäss Art. 4 lit. c handle es sich um eine Sicherheitsleistung, weshalb das Mietinventar nicht in das Eigentum der Mieter und Kläger übergegangen und bei Beendigung des Mietvertrages gemäss Art. 16 bis 18 zurückzuerstatten sei. Aus dieser Formulierung lässt sich gerade nicht ableiten, dass damit (entgegen der ursprünglichen Abmachung) auch das Kleininventar den Klägern zum Gebrauch überlassen worden wäre, ist doch ausdrücklich nur vom Mietinventar die Rede, welches gestützt auf die Art. 16 bis 18 des Vertrages zurückzugeben ist. Das Klein- bzw. Kaufinventar musste dagegen gemäss Art. 20 des Vertrages vom Mieter käuflich erworben und bei der Vertragsauflösung von der Vermieterin zurückgekauft werden. Aus dem Umstand, dass sich die Parteien in dieser Vereinbarung im Übrigen nicht mit der Bestimmung von Art. 37 des Vertrages (siehe dazu unten) befassten, kann nichts für die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses abgeleitet werden, war diese doch nicht Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung. Weiter hat auch die Vorinstanz nicht verkannt, dass die Verpflichtung zur Übernahme des bestehenden Bierlieferungsvertrags ein Indiz für die rechtliche Qualifikation als Pachtvertrag sein könnte. Sie hat dazu aber ausgeführt, solchen Verpflichtungen könne auch im Mietrecht Rechnung getragen werden, womit sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt hat. Im Zusammenhang mit der Bewirtschaftungspflicht hat das Amtsgericht auf die Ausführungen des Bundesgerichts in 103 II 247 hingewiesen, wonach der Umstand allein, dass der Übergeber von Geschäftsräumen ein wirtschaftliches Interesse daran habe, ob und wie ein Betrieb geführt werde, für sich allein noch nicht für Pacht spreche, da eine eigentliche Bewirtschaftungspflicht des Mieters auch ohne besondere Abrede als Ausfluss der Sorgfaltspflichten im Sinne von Art. 261 Abs. 1 OR (heute Art. 257f Abs. 1 OR) schon nach Treu und Glauben zu bejahen sei. Auch mit diesen Ausführungen hat sich die Beklagte inhaltlich nicht auseinandergesetzt. Schliesslich deutet die Aufnahme des Zusatzes in Art. 37 des Vertrages, wonach Unterhalt und Ersatzbeschaffung für das Mietinventar voll zu Lasten der Mieter gehen, zwar auf ein Pachtverhältnis hin, insbesondere nachdem die Kläger nicht bestreiten, gewisse Unterhaltsarbeiten übernommen zu haben, für die sie als Mieter nicht einzustehen hätten. Nicht ohne gewisse Berechtigung weisen sie jedoch daraufhin, dass sie die entsprechenden Mängelrechte gegenüber der Gegenpartei zu wenig geltend gemacht hätten u.a. deshalb, weil diese ihren Verpflichtungen ohnehin nicht nachgekommen wäre, wie das Beispiel mit dem Warenlift zeige. Aus diesem Verhalten der Kläger kann jedenfalls für sich allein nicht abgeleitet werden, sie seien selber von einem Pachtvertrag ausgegangen. Insgesamt überwiegen vielmehr die Umstände (dazu gehören nicht zuletzt auch die Vereinbarung eines umsatzunabhängigen und indexierten Mietzinses sowie die Leistung einer Mietzinskaution), die für das Vorliegen eines Mietvertrages sprechen. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger nebst den Räumlichkeiten des Restaurants-Dancings X. und einem Teil der Einrichtung den bestehenden Wirtschaftsbetrieb samt seinen Geschäftsbeziehungen übernommen haben, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Vertrag vom Februar 1995 ist daher als Mietvertrag zu qualifizieren. I. Kammer, 28. Januar 2003 (11 02 59) |"}