Der Kläger hätte darüber aufgeklärt werden müssen, unabhängig davon, ob der Unfallschaden seriös repariert wurde, ob die festgestellten Verformungen zu einem Min-derwert des Fahrzeuges führen oder nicht und ob dieses generell funktionstüchtig ist, wie der Beklagte behauptet und der Kläger bestreitet. (...) Das absichtliche Verschweigen des Un-fallschadens war für den Abschluss des Kaufvertrages kausal, wofür im Allgemeinen auch die Vermutung spricht (Schmidlin, a.a.O., N 171 zu Art. 28 OR). I. Kammer, 3. Februar 2003 (11 02 53) |