So wurde u.a. der rechte Längsträger stark verformt und es musste der Grossteil der Aufhängung ersetzt werden. Indem der Beklagte den Kläger nicht über diese Tatsachen aufklärte, wusste er oder nahm zumindest in Kauf, dass dadurch dessen Ent-schluss, den Kaufvertrag überhaupt oder zu den gleichen Bedingungen abzuschliessen, be-einflusst wurde. Der Kläger hätte darüber aufgeklärt werden müssen, unabhängig davon, ob der Unfallschaden seriös repariert wurde, ob die festgestellten Verformungen zu einem Min-derwert des Fahrzeuges führen oder nicht und ob dieses generell funktionstüchtig ist, wie der Beklagte behauptet und der Kläger bestreitet.