, N 11 zu Art. 28 OR). Dass er keine Anstalten getroffen hat, um den früheren Unfall zu verschweigen oder gar zu vertuschen, vermag ihn daher nicht zu entlasten, ebenso wenig der Umstand, dass er keine positiven Zusicherungen abgegeben hat. Beim Unfall anfangs Dezember 1999 wurden infolge eines starken Schlages auf die rechte vordere Seite wichtige Teile des Fahr-zeuges beschädigt. So wurde u.a. der rechte Längsträger stark verformt und es musste der Grossteil der Aufhängung ersetzt werden.