Der Kläger kaufte den Opel Corsa zu einem Preis von Fr. 6'900.--, der über dem Zeitwert gemäss Eurotax von Fr. 6'654.-- lag. (¿) Da Unfallfahrzeuge im Handel unbestritten einen gewissen Minderwert aufweisen, musste sich der Beklagte bewusst sein, dass der Kläger in Kenntnis des Unfalls den Vertrag nicht oder zu andern Bedingungen abgeschlos-sen hätte, weshalb er ein wesentliches Intresse an der Aufklärung hatte. Der Beklagte durfte auch nicht annehmen, der Kläger werde den richtigen Sachverhalt ohne weiteres erkennen.