Ent-scheidend ist vielmehr, dass das verkaufte Fahrzeug einen Unfall erlitten hatte, über den er den Kläger hätte aufklären müssen. Ein früherer Unfall stellt bei einem Occasionsfahrzeug nämlich einen Fehler dar, der auch dann angegeben werden muss, wenn der Schaden be-seitigt worden ist, ausser es handle sich um gewöhnliche Blechschäden (Honsell, Basler Komm., N 7 zu Art. 197 OR; Decurtins Carlo, Autokauf, Rechtlicher Ratgeber beim Kauf von Neuwagen und Occasionen, Verlag Organisator AG, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 79 ff., insbes. S. 82). Dies ist hier trotz der gegenteiligen Behauptung des Beklagten zweifellos nicht der Fall.