So oder anders habe der Beklagte gewusst oder wissen müssen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle. 2.3. Aufgrund der Expertise ist davon auszugehen, dass durch den Unfall für den Be-trieb des Fahrzeuges wichtige Bestandteile betroffen worden waren und es sich bei den auf-getretenen Schäden keineswegs um bloss kosmetische Veränderungen handelte, wie der Beklagte behauptet. (¿) Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch nicht massge-bend, dass die Reparatur durch ein seriöses Unternehmen durchgeführt worden war. Ent-scheidend ist vielmehr, dass das verkaufte Fahrzeug einen Unfall erlitten hatte, über den er den Kläger hätte aufklären müssen.