Der Beklagte be-streitet auch vor Obergericht nicht ausdrücklich, gewusst zu haben, dass es sich beim ver-kauften Personenwagen um ein Unfallfahrzeug gehandelt hat. Zudem weist die Vorinstanz zu Recht und unwidersprochen daraufhin, dass der Beklagte als gelernter Automechaniker aufgrund der angebrachten Kleber hätte feststellen können, dass wichtige Teile des Fahr-zeuges ausgewechselt worden seien, was beim Alter des Fahrzeuges (1997) klar auf einen Unfallwagen hindeute. Zudem sei nicht anzunehmen, dass er als Garagier das Fahrzeug ohne eigene Prüfung gekauft und weiter veräussert habe. So oder anders habe der Beklagte gewusst oder wissen müssen, dass es sich um ein Unfallfahrzeug handle.