Zudem waren die vordere rechte Antriebswelle aus ihrem Sitz im Getriebe aus-getreten und die Spannfeder am inneren Ende der Welle nicht mehr in ihrem Sitz. Nach sei-nen Feststellungen war ein Grossteil der Aufhängung ersetzt worden, was bestätige, dass das Fahrzeug einen starken Schlag erlitten habe. Der Experte erachtete eine Reparatur als technisch möglich, aus wirtschaftlicher Sicht sei aber davon abzusehen. Der Beklagte be-streitet auch vor Obergericht nicht ausdrücklich, gewusst zu haben, dass es sich beim ver-kauften Personenwagen um ein Unfallfahrzeug gehandelt hat.