, N 38 und 40 zu Art. 28 OR). 2.2. Im vorliegenden Fall steht fest und wurde vom Beklagten auch nicht ausdrücklich bestritten, dass es sich beim fraglichen Opel Corsa um einen Unfallwagen handelt. Aus den Akten ergibt sich, dass am Fahrzeug, das sich damals im Besitz der S. AG befand, anfangs Dezember 1999 bei einem Kilometerstand von 81'314 ein Totalschaden aufgetreten war. Gemäss Reparaturkalkulation der Basler Versicherungs-Gesellschaft vom 14. Dezember 1999 wurden die Kosten der Reparatur im Anstossbereich vorne rechts bei einem Zeitwert des Personenwagens von Fr. 6'698.-- auf Fr. 6'245.10 (inkl. MWST) veranschlagt.