Der Beklagte bestreitet den Täuschungsvorwurf. Das frühere Unfallfahrzeug sei einwandfrei repariert worden, weshalb für ihn als Verkäufer kein Anlass bestanden habe, über irgendwelche Mängel aufzuklären. Die Vorinstanz gehe von einem falschen Sachverhalt aus. Das verkaufte Fahrzeug sei vollkommen fahrtauglich und vertragskonform gewesen. Er habe das Fahrzeug selbst in den Kanton Tessin gefahren. Erst nach dessen Übergabe sei ein Defekt im Getriebe des Fahrzeuges aufgetreten. Es habe sich herausgestellt, dass sich im Innern des Getriebes offenbar eine Spannfeder gelöst habe, weshalb die vordere Achse aus dem Getriebe gefallen sei. Dieser Defekt sei aber für ihn nicht erkennbar gewesen.