Aufklärungspflicht des Verkäufers. ====================================================================== Der Kläger kaufte vom Beklagten am 3. März 2001 aufgrund eines Angebots im Inter-net einen Opel Corsa B 10 12 V zum Preis von Fr. 6'900.-- zuzüglich Fr. 100.-- Zuschlag für eine Garantieversicherung. Der Beklagte lieferte dem Kläger das Fahrzeug an seinen Wohn-ort im Tessin. Am 10. März 2001, nach einer Fahrt von nur 61 km, war das Fahrzeug nicht mehr funktionsfähig und musste in eine Garage abgeschleppt werden. Dort ging man nach einer ersten Analyse von einem Kupplungsschaden aus.