{"Signatur": "LU_OG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2003-02-03", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_001_11-02-53_2003-02-03.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=1403", "Checksum": "4d096453d9e46324f541295685d73552"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["11 02 53", "2003 I Nr. 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer 03.02.2003 11 02 53 (2003 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer 03.02.2003 11 02 53 (2003 I Nr. 18)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer 03.02.2003 11 02 53 (2003 I Nr. 18)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Obergericht I. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Obergericht I. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 28 und 197 OR. Verkauf eines Unfallwagens. Aufklärungspflicht des Verkäufers. | OR (Obligationenrecht)"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:27", "Checksum": "528c367f98c382046290fb3bf73d041e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht I. Kammer 03.02.2003 11 02 53 (2003 I Nr. 18)\nRegeste:\nArt. 28 und 197 OR. Verkauf eines Unfallwagens. Aufklärungspflicht des Verkäufers. | OR (Obligationenrecht)\n\n Neuwagen und Occasionen, Verlag Organisator AG, 2. Aufl., Zürich 1980, S. 79 ff., insbes. S. 82). Dies ist hier trotz der gegenteiligen Behauptung des Beklagten zweifellos nicht der Fall. Beschädigungen von tragenden Teilen des Fahrzeuges durch einen Unfall führen in der Regel zu einem Minderwert, da Unfallfahrzeuge im Handel niedriger und nur zurückhaltend bewertet werden, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat und vom Beklagten auch nicht bestritten wird. 2.4. Der Kläger kaufte den Opel Corsa zu einem Preis von Fr. 6'900.--, der über dem Zeitwert gemäss Eurotax von Fr. 6'654.-- lag. (¿) Da Unfallfahrzeuge im Handel unbestritten einen gewissen Minderwert aufweisen, musste sich der Beklagte bewusst sein, dass der Kläger in Kenntnis des Unfalls den Vertrag nicht oder zu andern Bedingungen abgeschlos-sen hätte, weshalb er ein wesentliches Intresse an der Aufklärung hatte. Der Beklagte durfte auch nicht annehmen, der Kläger werde den richtigen Sachverhalt ohne weiteres erkennen. Dagegen spricht nicht nur der Kaufpreis, der über dem Eurotaxwert lag, sondern insbeson-dere auch die Tatsache, dass die Garage, in welche das Fahrzeug abgeschleppt werden musste, die wahre Ursache des Stillstandes nicht erkannte, sondern von einem Kupplungs-schaden ausging. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist dem Käufer eines Occasions-fahrzeuges auch nicht zuzumuten, dass er den Zustand des Unterbodens prüft. Zudem wen-det der Kläger zu Recht ein, dass er als Laie den Zustand des Unterbodens nicht hätte beur-teilen können, selbst wenn die Kleber mit der Aufschrift \"Lustenberger\" sichtbar gewesen wären. 2.5. Es ist daher mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beklagte den Kläger absichtlich getäuscht hat, wobei Eventualabsicht genügt (Schwenzer, Basler Komm., N 11 zu Art. 28 OR). Dass er keine Anstalten getroffen hat, um den früheren Unfall zu verschweigen oder gar zu vertuschen, vermag ihn daher nicht zu entlasten, ebenso wenig der Umstand, dass er keine positiven Zusicherungen abgegeben hat. Beim Unfall anfangs Dezember 1999 wurden infolge eines starken Schlages auf die rechte vordere Seite wichtige Teile des Fahr-zeuges beschädigt. So wurde u.a. der rechte Längsträger stark verformt und es musste der Grossteil der Aufhängung ersetzt werden. Indem der Beklagte den Kläger nicht über diese Tatsachen aufklärte, wusste er oder nahm zumindest in Kauf, dass dadurch dessen Ent-schluss, den Kaufvertrag überhaupt oder zu den gleichen Bedingungen abzuschliessen, be-einflusst wurde. Der Kläger hätte darüber aufgeklärt werden müssen, unabhängig davon, ob der Unfallschaden seriös repariert wurde, ob die festgestellten Verformungen zu einem Min-derwert des Fahrzeuges führen oder nicht und ob dieses generell funktionstüchtig ist, wie der Beklagte behauptet und der Kläger bestreitet. (...) Das absichtliche Verschweigen des Un-fallschadens war für den Abschluss des Kaufvertrages kausal, wofür im Allgemeinen auch die Vermutung spricht (Schmidlin, a.a.O., N 171 zu Art. 28 OR). I. Kammer, 3. Februar 2003 (11 02 53) |"}