Die Beklagte hat der kantonalen Gerichtskasse Fr. 3'090.-- zu bezahlen (Hälfte der zweitinstanzlichen Gerichtskosten Fr. 5'090.-- abzüglich Kostenvorschuss von Fr. 2'000.--). Die Erstklägerin hat der Beklagten an die erstinstanzlichen Anwaltskosten Fr. 8'000.--, der Zweitkläger der Beklagten Fr. 6'000.-- und die Drittklägerin der Beklagten ebenfalls Fr. 6'000.-- zu bezahlen. 6. Dieses Urteil ist den Parteien und dem Amtsgericht zuzustellen. I. Kammer, 5. Mai 2003 (11 02 2) |