Die weitergehenden Klagebegehren werden abgewiesen. 5. Die Erstklägerin hat die Gerichtskosten vor dem Amtsgericht von Fr. 41'310.-- sowie Fr. 8'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu bezahlen. Der Zweitkläger und die Drittklägerin haben je Fr. 6'000.-- der beklagtischen erstinstanzlichen Anwaltskosten zu tragen. Die übrigen klägerischen und beklagtischen Anwaltskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden wettgeschlagen. Im Appellationsverfahren werden die Gerichtskosten der Erstklägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten wettgeschlagen. Die Kläger haften in beiden Instanzen subsidiär für die Prozesskostenanteile der anderen Kläger.