Der Antrag ist daher ohne weiteres abzuweisen. Es ist auch im Appellationsverfahren auf subsidiäre Haftung der Kläger zu erkennen. U r t e i l s s p r u c h 1. Die Beklagte hat der Erstklägerin Schadenersatz von Fr. 163'291.55 nebst 5 % Zins seit 27. Mai 1997, eine Genugtuung von Fr. 26'500.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 sowie eine vorprozessuale Anwaltskostenentschädigung von Fr. 7'700.-- zu bezahlen. 2. Die Beklagte hat dem Zweitkläger eine Genugtuung von Fr. 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. 3. Die Beklagte hat der Drittklägerin eine Genugtuung von Fr 16'000.-- nebst 5 % Zins seit 26. Mai 1997 zu bezahlen. 4. Die weitergehenden Klagebegehren werden abgewiesen.