Die übrigen klägerischen und beklagtischen Anwaltskosten werden wettgeschlagen. 13.3. Die Vorinstanz hat u.a. aufgrund des Verhältnisses zwischen der Forderung der Erstklägerin und derjenigen des Zweitklägers und der Drittklägerin, die weit auseinander liegen, nicht auf solidarische, sondern auf subsidiäre Haftung der Kläger erkannt (AG Urteil S. 58 E. 22 c). Diese Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil blieben unbestritten. Die Beklagte beantragt zwar Kostenfolge zu Lasten der Kläger in solidarischer Haftbarkeit (OG amtl.Bel. 21 S. 2 Antrag Ziff. 2), ohne dies aber zu begründen. Der Antrag ist daher ohne weiteres abzuweisen.