ZPO berufen, lag doch ihr Vergleichsangebot vor dem Friedensrichter insbesondere hinsichtlich der Schadenersatzforderung der Erstklägerin weit über dem heute zugesprochenen Betrag (vgl. Protokoll des Friedensrichteramtes vom 11.6.1997; AG kläg.Bel. 9). In Abwägung aller Umstände erscheint es angemessen, der Erst-klägerin die Gerichtskosten von Fr. 41'310.-- sowie Fr. 8'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu überbinden. Der Zweitkläger und die Drittklägerin haben je Fr. 6'000.-- der beklagtischen Anwaltskosten zu tragen. Die übrigen klägerischen und beklagtischen Anwaltskosten werden wettgeschlagen.