Dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine komplexe Materie handelt, ist unbestritten. Dies recht-fertigt aber nicht eine andere Kostenverlegung im Sinne von § 121 Abs. 1 ZPO, sondern ist bei der Festsetzung der Kosten angemessen zu berücksichtigen. Die Kläger können sich zum Vornherein nicht auf § 121 Abs. 2 lit. b ZPO berufen, lag doch ihr Vergleichsangebot vor dem Friedensrichter insbesondere hinsichtlich der Schadenersatzforderung der Erstklägerin weit über dem heute zugesprochenen Betrag (vgl. Protokoll des Friedensrichteramtes vom 11.6.1997; AG kläg.