Weshalb die Vergleichsgespräche schliesslich scheiterten, ist nicht bekannt und kann nicht zum Vornherein der Beklagten allein angelastet werden. In diesem Zusammenhang ist immerhin zu beachten, dass die Kläger nach eigener Darstellung auf einer Basis zwischen Fr. 700'000.-- und Fr. 900'000.-- verhandelten (ohne aufgelaufene Schadenszinsen und Genugtuungssummen; OG amtl.Bel. 14 S. 18 Ziff. 16.8), vor Obergericht aber nur noch an rund 40 % ihrer ursprünglichen Gesamtforderung festhielten, was dafür spricht, dass ihre ursprünglichen Forderungen unrealistisch hoch waren. Dass es sich bei der vorliegenden Streitsache um eine komplexe Materie handelt, ist unbestritten.