Entgegen der Auffassung der Kläger besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen und eine Kostenaufteilung im Sinne von § 121 Abs. 1 ZPO vorzunehmen. Dass die Beklagte über Jahre hinweg Vergleichsgespräche geführt und nur so getan habe, als ob der Abschluss eines Vergleichs möglich wäre, ist bestrit-ten und nicht nachgewiesen. Weshalb die Vergleichsgespräche schliesslich scheiterten, ist nicht bekannt und kann nicht zum Vornherein der Beklagten allein angelastet werden.