Es besteht somit kein Grund, an der Kostenfestsetzung der Vorinstanz etwas zu ändern. 13.2.3. Das Amtsgericht ist bei der Kostenverlegung von einem Prozesserfolg der Kläger von 10,6 % ausgegangen (AG Urteil S. 58 E. 22 a). Dieser beträgt nach dem zweitins-tanzlichen Prozessergebnis neu rund 17 % der ursprünglichen Rechtsbegehren. Gemäss § 119 Abs. 2 ZPO sind die Prozesskosten den Parteien im Verhältnis ihres Unterliegens zu überbinden (§ 119 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffassung der Kläger besteht vorliegend kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen und eine Kostenaufteilung im Sinne von § 121 Abs. 1 ZPO vorzunehmen.