Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil betrug der Streitwert vor erster Instanz Fr. 1'370'000.-- (AG Urteil S. 58 E. 22a). Die vom Amtsgericht festgesetzte Gerichtsgebühr von Fr. 41'100.-- bewegt sich innerhalb des von der Kostenverordnung vorgegebenen Rahmens, der bei einem Streitwert von über Fr. 100'000.-- 1 bis 3 Prozent des Streitwertes vorsieht (§ 7 lit. a KoV). Damit hat die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum ausgeschöpft, was in Anbetracht der Schwierigkeit und Komplexität der Sache auch gerechtfertigt war, nicht aber überschritten. Es besteht somit kein Grund, an der Kostenfestsetzung der Vorinstanz etwas zu ändern.