Das Obergericht schreitet gegen erstinstanzliche Kostenentscheide nur ein, wenn der Ermessensspielraum offensichtlich überschritten wurde. Eine vorinstanzliche Kostenverlegung wird nur korrigiert, wenn sie sich im Gesamtergebnis mit sachlichen Gründen schlechterdings nicht mehr rechtfertigen lässt (LGVE 1990 I Nr. 25 und 1981 I Nr. 32). 13.2.2. Entgegen der Auffassung der Kläger besteht kein Grund, von der Festsetzung der Gerichtsgebühr im amtsgerichtlichen Verfahren abzuweichen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im vorinstanzlichen Urteil betrug der Streitwert vor erster Instanz Fr. 1'370'000.-- (AG Urteil S. 58 E. 22a).