Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Kläger im Rahmen der Vermittlung vor dem Friedensrichter einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hätten. Schliesslich sei die Gerichtsgebühr von Fr. 41'000.-- mit beinahe 3 % des Streitwertes zu hoch veranschlagt worden. Gerechtfertigt seien 1 - 1,5 % der Streitsumme. 13.2.1. Der Vorinstanz kommt sowohl bei der Kostenfestsetzung wie bei der Kostenverlegung ein weitgehendes Ermessen zu. Das Obergericht schreitet gegen erstinstanzliche Kostenentscheide nur ein, wenn der Ermessensspielraum offensichtlich überschritten wurde.