Unter den gegebenen Umständen erweise es sich als unangemessen und unverhältnismässig, den Klägern praktisch alle Gerichtskosten aufzuerlegen. Die aufgeworfenen Fragen wie der Betriebsgefahr, des Wiederverheiratungsabzuges etc. liessen einen fast nicht kalkulierbaren Ermessensspielraum offen. Nach Recht und Billigkeit rechtfertige es sich, die Anwaltsentschädigungen wettzuschlagen und die Beklagte zu verpflichten, die Gerichtskosten zu übernehmen. Die Vorinstanz habe zudem nicht berücksichtigt, dass die Kläger im Rahmen der Vermittlung vor dem Friedensrichter einen Vergleichsvorschlag unterbreitet hätten.