Für die Streitwertberechnung ohne Bedeutung sind dagegen die Anträge der Anschlussappellantin, welche grundsätzlich die Abweisung der Klage verlangt hat (OG amtl.Bel. 33.1). 13.2. Die Kläger machen in Bezug auf den vorinstanzlichen Entscheid im Kostenpunkt geltend, die Beklagte, ein konzessioniertes Versicherungsunternehmen, habe über Jahre hinweg Vergleichsgespräche geführt, es aber unterlassen, akzeptable Vergleichsangebote zu unterbreiten. Unter den gegebenen Umständen erweise es sich als unangemessen und unverhältnismässig, den Klägern praktisch alle Gerichtskosten aufzuerlegen.