11) unterlegen. Es rechtfertigt sich daher, für das Appellationsverfahren die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte zu überbinden und die Parteikosten wettzuschlagen. Im Appellationsverfahren beträgt der Streitwert nach unbestrittener Darstellung der Kläger noch Fr. 542'709.55 (OG amtl.Bel. 14 S. 3 Ziff. 2), weshalb die Gerichtsgebühr auf Fr. 10'000.-- (zuzüglich Zeugenlöhne) festgesetzt wird (§ 9 lit. a KoV). Für die Streitwertberechnung ohne Bedeutung sind dagegen die Anträge der Anschlussappellantin, welche grundsätzlich die Abweisung der Klage verlangt hat (OG amtl.