Im Übrigen sind die Kläger mit der vor Obergericht geltend gemachten Gesamtforderung von Fr. 542'709.55 (vgl. OG amtl.Bel. 14 S. 3 Ziff. 2) im Umfang von Fr. 221'791.55 (zuzüglich Zins von rund Fr. 54'000.-- gemäss ihrer Berechnung in der Appellationsbegründung) sowie von Fr. 7'700.-- (vorprozessuale Anwaltskosten) zu rund 53 % durchgedrungen. Die Beklagte ihrerseits ist mit ihrem Antrag auf Abweisung der Klage (mit Ausnahme der anerkannten Genugtuungssummen von Fr. 17'500.-- für die Erstklägerin und von je Fr. 8'500.-- für die beiden Kinder; OG amtl.Bel. 21 S. 7 Ziff. 11) unterlegen.