13.1. Bei der Kostenverlegung vor Obergericht ist zu beachten, dass die Kläger sowohl die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten wie auch die geltend gemachte Reallohnerhöhung von X erst vor Obergericht substanziiert begründet und die entsprechenden Beweise angeboten haben, obwohl ihnen das bereits vor dem Amtsgericht ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Sie haben das Appellationsverfahren somit in diesen Punkten veranlasst. Im Übrigen sind die Kläger mit der vor Obergericht geltend gemachten Gesamtforderung von Fr. 542'709.55 (vgl. OG amtl.